§ 389 – Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte
(1) Folgende Funktionen werden vorrangig in einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhältnis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhältnis) übertragen: die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundesagentur, normal normal die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben bei der Zentrale der Bundesagentur, normal normal die Funktionen der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Regionaldirektion, normal normal die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Familienkasse sowie normal normal die Funktionen der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. normal normal normal arabic Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wiederholt begründet werden. Wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis übertragen. Vor Begründung eines Anstellungsverhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundesagentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beamtenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des Bundesbeamtengesetzes. (2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstellungsverhältnis begründen, kehren nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt wahrgenommenen Amt. (3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem mit der Bundesagentur bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.
Kurz erklärt
- Bestimmte Führungsfunktionen bei der Bundesagentur werden in einem befristeten Anstellungsverhältnis vergeben.
- Die Dauer dieses Anstellungsverhältnisses darf fünf Jahre nicht überschreiten und kann wiederholt werden.
- Beschäftigte, die bereits bei der Bundesagentur angestellt sind, erhalten die neue Funktion nur im Anstellungsverhältnis.
- Der Verwaltungsrat der Bundesagentur muss vor der Begründung eines Anstellungsverhältnisses einbezogen werden.
- Beamte, die ein Anstellungsverhältnis eingehen, kehren nach dessen Ende in ihr vorheriges Amt zurück, es sei denn, sie haben die Altersgrenze erreicht.